Friedensrichteramt
Die Friedensrichterin ist zuständig für die Vermittlung bei Zivilstreitigkeiten. In der Schlichtungsverhandlung versucht sie zwischen den Parteien eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, um ihnen den Gang an das Gericht zu ersparen. Die Friedensrichterin vertritt oder berät weder die eine noch die andere Partei. Sie nimmt den Parteien gegenüber eine allparteiliche Grundhaltung ein. In ihrer vorprozessualen Schlichtungsfunktion steht sie unter amtlicher Schweigepflicht.
Die Friedensrichterin führt in zivilrechtlichen Streitigkeiten die obligatorischen Schlichtungsverhandlungen durch, so bei:
- Forderungsklagen (Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
- arbeitsrechtlichen Klagen (Lohnzahlung, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
- Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
- Stockwerkeigentümer-Streitigkeiten
- Klagen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung
- Unterhaltsklagen
- erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtungen, Erbteilungen etc.)
- Nachbarschaftsklagen (wegen Lärm, Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
- Persönlichkeitsverletzungen
Die Friedensrichterin kann auf Wunsch der klagenden Partei über zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2’000.00 entscheiden. Bis zu einem Streitwert von CHF 5’000.00 kann sie den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Die Friedensrichterin ist nicht zuständig bei Scheidungen, Ehrverletzungen und im Mietrecht.
Wichtige Links
- Formulare
- Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich
- Bezirksgericht Meilen