Fischerei und Jagd
Die Fischerei wird (wie die Jagd) in verschiedenen Bundes- und Kantonsgesetzen und Verordnungen geregelt.
Im Zürichsee ist jedermann berechtigt, die Flug und Grundfischerei vom Ufer aus auszuüben. Es darf dazu 1 Angelrute mit einer einzigen einfachen Angel ohne Köderfisch verwendet werden. Als Köder sind gestattet: Wurm, Mädli, Brot, Speck, Gummischlüchli. Alles andere erfordert Patente und ist gebührenpflichtig. Auskunft erteilt die Fischerei und Jagdverwaltung des Kantons Zürich. Allein den jeweiligen Pächtern ist das Fischen im Schübelweiher, im Rumensee sowie in den Küsnachter Bächen gestattet.
Das Jagdrevier Nr. 64 ist an die Jagdgesellschaft Küsnacht/Erlenbach verpachtet. Die jagdlich ertragsfähige Fläche des Reviers beträgt rund 900 ha (Gemeindegebiet Küsnacht = 760 ha, Gemeindegebiet Erlenbach = 140 ha). Den Mitgliedern der Jagdgesellschaft obliegt unter anderem die Pflicht, das Wild im Jagdrevier gestützt auf die Jagdvorschriften des Kantons Zürich zu hegen.
Jagdaufseher:
Trautmann Peter
079 539 69 91
Haas Hans-Jürg
079 663 42 29
Fritsch Jörg
079 627 98 43