Grabmalgesuch

Für das Grabmalgesuch ist das Bestattungsamt zuständig.

Bei Erdbestattungen dürfen Grabmäler frühestens zwölf Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Bei Urnenbestattungen gilt keine Wartefrist. In jedem Fall darf das Grabmal erst aufgestellt werden, wenn das Grabmal durch das Bestattungsamt bewilligt ist und der Friedhofgärtner oder die Friedhofgärtnerin das Grab vorbereitet hat.

Die Grabmäler sind auf ein ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasstes, massives Fundament zu stellen und fachgerecht mit diesem zu verbinden.

Für das Setzen des Grabmals ist mindestens zwei Arbeitstage zuvor ein Termin mit dem Friedhofgärtner oder der Friedhofgärtnerin zu vereinbaren.

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