Sonntagsverkäufe

Die Beschäftigung von Personal in Verkaufsgeschäften ist an höchstens vier Sonntagen pro Jahr gestattet.

Per 1. Juli 2008 wurde Art. 19 Abs. 6 des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (ArG) in Kraft gesetzt. Diese Bestimmunglautet: „Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.“ Mit Kreisschreiben vom 8. Juli 2008 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Umsetzung dieser Bestimmung präzisiert. Demnach können die Kantone die Bezeichnung der vier Sonntage den Gemeinden übertragen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 informierte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), die Stadt- und Gemeinderäte im Kanton Zürich, dass sie nach Rücksprache mit dem kantonalen Gewerbeverband von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Durch diese Regelung dürfen die Sonntagsverkäufe nicht mehr individuell pro Geschäft erfolgen, sondern im Kanton Zürich bestimmen die Gemeinden allfällige Sonntagsverkäufe (max. 4 pro Jahr).

Neben den durch die Gemeinden bewilligten Sonntagen, erteilt das AWA (Amt für Wirtschaft und Arbeit) seit 1. Juli 2008 – mit Ausnahme von maximal zwei Bewilligungen jährlich für Auto-, Motorrad- und Fahrradausstellungen – keine Bewilligungen mehr für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Verkaufsgeschäften.

Verkaufssonntage zugleich als Bewilligung für die Offenhaltung des Geschäfts (gemäss §5 Abs. 3 RLG). Somit muss an den von den Gemeinden bewilligten bzw. gemeldeten Sonntagen weder eine Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Beschäftigung der Arbeitnehmer an einem Ruhetag, noch bei der Gemeinde für die Offenhaltung des Verkaufsgeschäfts eingeholt werden.

Verkaufsgeschäfte, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen an Stelle der nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertage an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein (vgl. §5 Abs. 3 RLG). Dafür ist jedoch jeweils eine Bewilligung von der Gemeinde nötig.

Detaillierte Informationen bezüglich Sonntagsverkauf

Gesetzliche Grundlagen
Gemäss dem kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (822.4) sind die Läden der Detailhandelsbetriebe an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feiertage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Gemeinde bewilligt. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie weitere gesetzliche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.

Öffentliche Ruhetage
Sonntage, Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)

Hohe Feiertage
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag. Die genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes (ArG) den Sonntagen gleichgestellt.

Vom Ladenschluss an öffentlichen Ruhetagen ausgeschlossen sind
(Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz 822.41)

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