Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Am 1. Juli 2021 ist das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in Kraft getreten. Diese Überbrückungsleistungen sichern unter bestimmten Voraussetzungen ein Mindesteinkommen nach der Aussteuerung bis zur Pensionierung und sollen den Gang zur Sozialhilfe verhindern.
Wer hat Anspruch?
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben:
- Sie werden im Monat, in dem Sie 60 Jahre alt werden, oder danach von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert.
- Sie waren während mindestens 20 Jahren in der AHV versichert, davon mindestens 5 nach dem 50. Altersjahr und haben eine gewisse Einkommenshöhe pro Jahr erreicht
- Sie haben unter 50 000 Franken Vermögen (Alleinstehende) resp. unter 100 000 Franken (Ehepaare). Selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht zum Vermögen gezählt.
- Sie beziehen weder eine AHV- noch eine IV-Rente und haben auch keinen Anspruch darauf.
- Die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen.
Weitere hilfreiche Hinweise finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin unter 044 913 88 50.