Verfügung Allgemeines Feuerverbot im Freien
Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (VVB; LS 861.12) kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer anzuzünden.
Ab sofort gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet von Erlenbach ein generelles Feuerverbot. Medienmitteilung erfolgt separat durch die Gemeinde Küsnacht für alle Gemeinden des Bezirks Meilen.