Initiative «Aufhebung öffentlicher Gestaltungsplan Bahnhofstrasse»

Am 1. September 2022 hat Christiane Brasseur eine Einzelinitiative mit dem Titel «Aufhebung öffentlicher Gestaltungsplan Bahnhofstrasse» eingereicht. Die Initiative verlangt die Aufhebung des seit zehn Jahren in Kraft stehenden öffentlichen Gestaltungsplans «Bahnhofstrasse».

Die Initiantin begründet ihre Einzelinitiative damit, dass die anvisierten Ziele des öffentlichen Gestaltungsplans, die sie mit «baulicher Verdichtung» und «Nutzungsdurchmischung» mit «möglichst wenig Zusatzverkehr» umschreibt, nicht erreicht werden könnten. Dies ist aus Sicht des Gemeinderats unzutreffend.

Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2023 die Ablehnung der Einzelinitiative von Christiane Brasseur. Für den Gemeinderat sprechen sowohl rechtliche als auch planerische Gründe gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans «Bahnhofstrasse».

 

Rechtssicherheit und Grundsatz der Planbeständigkeit

Die Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Planbeständigkeit stehen einer Aufhebung des öffentlichen Gestaltungsplans «Bahnhofstrasse» nach Meinung des Gemeinderats klar entgegen. Ein Gestaltungsplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Eine Änderung kommt nur infrage, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung wesentlich geändert haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegen keine wesentlich geänderten Verhältnisse vor und auch die Initiantin nennt keine stichhaltigen Gründe, welche eine Aufhebung des erst seit zehn Jahren geltenden Gestaltungsplans rechtfertigen würden.

Die Aufhebung des Gestaltungsplans hätte erhebliche Auswirkungen. Im Teilgebiet Sigst besteht seit 2019 der private Detailgestaltungsplan Sigst Süd. Dieser ist also noch keine vier Jahre alt. Bei einer Annahme der Initiative würde dem privaten Detailgestaltungsplan Sigst Süd die Grundlage entzogen. Dies hätte sowohl für die bereits realisierte Baute an der Dorfstrasse 9a als auch für die weiteren geplanten Bauten im betreffenden Gestaltungsplanperimeter Konsequenzen.

 

Übergeordnete raumplanerische Ziele

Die mit dem öffentlichen Gestaltungsplan «Bahnhofstrasse» angestrebte bauliche Verdichtung entspricht den übergeordneten Vorgaben des Raumplanungsrechts. Eine Aufhebung des Gestaltungsplans würde die raumplanerischen Ziele schwächen.

Das Bundesgesetz über die Raumplanung basiert auf dem zentralen Grundsatz, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Ziel von Bund, Kantonen und Gemeinden ist es, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken; dies unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität. Gemäss den Planungsgrundsätzen sollen Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind. Diese bundesrechtlichen Vorgaben sind seit 2014 in Kraft. Sie wurden nach der Festsetzung des öffentlichen Gestaltungsplans «Bahnhofstrasse» eingefügt und haben die Stossrichtung des Gestaltungsplans nachträglich gefestigt.

Aus all diesen rechtlichen und planerischen Gründen empfiehlt der Gemeinderat, die Einzelinitiative von Christiane Brasseur abzulehnen.