Interessenbindungen

Die Gemeindeordnung verlangt in Art. 17, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

a) ihre beruflichen Tätigkeiten,
b) ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
c) ihre Organstellungen in und wesentliche Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts

Die Behördenmitglieder deklarieren ihre Interessenbindungen selber. Die Interessenbindungen müssen öffentlich zugänglich sein. Die Übersicht der Interessenbindungen finden Sie unter den Dokumenten oder kann in der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

Schifflände Erlenbach