Mitwirkung Bevölkerung
Neben dem Stimm- und Wahlrecht besitzen Schweizer Bürgerinnen und Bürger auch weitere Mitbestimmungsrechte.
Anfragen
Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an den Gemeinderat zu richten. Die Anfragen sind dem Gemeinderat spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen.
Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung.
Initiativen
Jede stimmberechtigte Person kann über einen in die Kompetenzen der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative beim Gemeinderat stellen. Weiter sind auch Initiativen möglich, die in die Zuständigkeit der Urnenabstimmung fallen. Diese Initiativen werden direkt der Urnenabstimmung unterbreitet.
Petitionen
Das Petitionsrecht ist das Recht, schriftlich ein Anliegen an eine Behörde zu richten. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit sein. Die Petition kann als Bitte, als Forderung oder als einfache Anregung formuliert werden. Meist hat die Petition die Form einer Unterschriftenliste. Jede urteilsfähige Person, unabhängig von Alter und Staatsangehörigkeit, kann eine Petition lancieren.
Bei grösseren Projekten führt der Gemeinderat in der Regel eine Informationsveranstaltung zur Meinungsbildung durch.
Bei Änderungen von Verordnungen, die der Gemeindeversammlung unterstehen, wird in der Regel eine Vernehmlassung bei der Bevölkerung bzw. bei interessierten Kreisen durchgeführt. Dort besteht die Möglichkeit, sich zu äussern und Änderungsanträge einzubringen.
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen bei den amtlichen Publikationen.