Jokertage
Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).
- Volksschulverordnung §30: „Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).“
- Die Jokertage können einzeln oder zusammen bezogen werden. Halbe Schultage gelten als ganzer Jokertag. Ein Jokertag kann nicht in zwei halbe Tage aufgeteilt werden.
- An folgenden Anlässen ist der Bezug von Jokertagen nicht möglich:unmittelbar vor und nach den Sommerferien (letzter Schultag Verabschiedung der 6. Klassen, erster Schultag Begrüssung der 1. Klassen); an Projekt-, Sport- und Besuchstagen der Klasse oder der Schuleinheit; während Schulreisen, Exkursionen und Klassenlager.
- Nicht bezogene Jokertage verfallen und können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
- Über den Bezug von Jokertagen müssen die Klassenlehrperson und allfällige weitere betroffene Lehrpersonen / Therapeuten sowie der Schülerclub vor der Absenz informiert werden. Dazu muss eine Information an die zuständigen Lehrpersonen / Therapeuten sowie den Schülerclub spätestens am Datum des Jokertages vor Schulbeginn in der Elternapp (Escola) erfolgen.
- Der Schulstoff muss zu Hause nachgearbeitet werden.
- Die Klassenlehrperson trägt die bezogenen Jokertage in die Absenzenliste ein