Jokertage

Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).

  1. Volksschulverordnung §30: „Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).“
  2. Die Jokertage können einzeln oder zusammen bezogen werden. Halbe Schultage gelten als ganzer Jokertag. Ein Jokertag kann nicht in zwei halbe Tage aufgeteilt werden.
  3. An folgenden Anlässen ist der Bezug von Jokertagen nicht möglich:unmittelbar vor und nach den Sommerferien (letzter Schultag Verabschiedung der 6. Klassen, erster Schultag Begrüssung der 1. Klassen); an Projekt-, Sport- und Besuchstagen der Klasse oder der Schuleinheit; während Schulreisen, Exkursionen und Klassenlager.
  4. Nicht bezogene Jokertage verfallen und können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
  5. Über den Bezug von Jokertagen müssen die Klassenlehrperson und allfällige weitere betroffene Lehrpersonen / Therapeuten sowie der Schülerclub vor der Absenz informiert werden. Dazu muss eine Information an die zuständigen Lehrpersonen / Therapeuten sowie den Schülerclub spätestens am Datum des Jokertages vor Schulbeginn in der Elternapp (Escola) erfolgen.
  6. Der Schulstoff muss zu Hause nachgearbeitet werden.
  7. Die Klassenlehrperson trägt die bezogenen Jokertage in die Absenzenliste ein