Schulbehörden

Im Kanton Zürich sind die ausführenden Behörden wie folgt organisiert.

Im Kanton Zürich werden die Schulgesetze von Kantonsrat, Bildungsrat und Bildungsdirektion zusammen mit der Lehrerschaft erarbeitet und dem Stimmvolk zur Genehmigung unterbreitet.

Bildungsrat
Er wacht als oberste kantonale Schulbehörde über das gesamte Schulwesen (einschliesslich der Hochschulen). Von den sieben Mitgliedern werden vier vom Kantonsrat gewählt, zwei werden von der Lehrerschaft abgeordnet.
Die Präsidentin oder der Präsident ist von Amtes wegen das Mitglied des Regierungsrates, welches der Bildungsdirektion vorsteht.

Bildungsdirektion
Die Bildungsdirektion strebt ein Bildungsangebot an, das stufengerecht Allgemeinbildung und Fachwissen vermittelt und die Auszubildenden zu mündigen, verantwortungsbewussten und kompetenten, lebenslang lernenden und leistungswilligen Persönlichkeiten ausbildet. Dieses Angebot umfasst die Primarstufe, die Sekundarstufe I und II, die Tertiärstufe sowie den Bereich der Erwachsenenbildung.
Für die Primarschule ist die Abteilung Volksschulamt zuständig.
>> www.volksschulamt.ch

Schwerpunkte in diesem Tätigkeitsbereich bilden schulorganisatorische Aufgaben, die Verwaltung der Finanzen und des Lehrpersonals, Rechtsdienstaufgaben für die Schulgemeinden, Unterrichts- und Lehrplanfragen sowie Koordinations-, Aufsichts- und Beratungsaufgaben für den Sonderschulbereich.

Schulpflege
Die Schulpflege ist eine Kollegialbehörde und besteht aus 7 Mitgliedern. Der Präsident und die 6 Mitglieder werden an der Urne gewählt. Die als Präsident der Schulpflege gewählte Person nimmt Einsitz im Gemeinderat. Als oberstes Gemeindeorgan der Schulführung ist sie strategisch tätig.
Die Aufgabe der Primarschulpflege basiert auf Pflichten und Rechten, die ihr von Kanton und Gemeinde übertragen werden. Die Schulpflege ist als Aufsichtsbehörde der Volksschule für die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben im Volksschulwesen verantwortlich. Sie begleitet und unterstützt die Schule, sorgt für deren Abstützung in der Bevölkerung und vertritt deren Anliegen. Sie beaufsichtigt die Schule als Ganzes, überprüft die Qualität der gesamten Aufgabenerfüllung der Schule, deren Zusammenarbeit untereinander und mit den Erziehungsberechtigten. Sie bestimmt die Angebote der Schule sowie die Schulorganisation und legt die entsprechenden Vorgaben in einer Geschäftsordnung, gegenüber der Schule fest.
Sie befindet über die Anstellung und Entlassung der Schulleitung, Lehrpersonen und übrigen Mitarbeitenden und beaufsichtigt und beurteilt Schulleitung und Lehrpersonen. Die Schulpflege ist im Weiteren für die Zuteilung und Verwendung der finanziellen Mittel und die Information der Öffentlichkeit verantwortlich. Die Schulpflegemitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.