Schullaufbahnentscheide

Schullaufbahnentscheide sind Promotions- und Übertrittsentscheide. Bei der Gesamtbeurteilung für solche Entscheide werden neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen und Lernkontrollen. In der Regel werden die Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befasster Lehrpersonen einbezogen. Die Beurteilungen der Fachlehrpersonen werden eingeholt, wenn sie für den Entscheid massgebend sind.

Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang und werden gemeinsam von der Klassenlehrperson, den Eltern und der Schulleitung bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
Die Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht zu folgen vermögen, besuchen im folgenden Schuljahr die nächste Klasse. Die Promotion erfolgt in diesen Fällen stillschweigend. Erscheint die Promotion gefährdet, werden die Eltern frühzeitig, spätestens nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres, benachrichtigt.
Vermag eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht nicht zu folgen, kann sie oder er die Klasse wiederholen, wenn die Wiederholung eine anhaltende Besserung der Situation erwarten lässt. Die gleiche Klasse kann höchstens einmal wiederholt werden. Die 6. Klasse der Primarstufe kann nur wiederholt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und diesen nicht durch die Wahl der Abteilung und der Anforderungsstufe Rechnung getragen werden kann. Steht nicht fest, ob eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht zu folgen vermag oder ob den Schwierigkeiten mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann, kann die Schülerin oder der Schüler an der Primarstufe provisorisch promoviert werden, unter Ansetzung einer Bewährungszeit.
Ist auf Grund der Leistung und des Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er dem entsprechenden Unterricht wird folgen können, kann sie oder er eine Klasse überspringen. Diese Massnahme erfolgt in der Regel auch mit einer angemessenen Bewährungszeit.