Adress- und Datensperre
Eine Adress- und Datensperre kann kostenlos bei der Einwohnerkontrolle beantragt werden.
Bei erfolgter Adresssperre werden keine Auskünfte mehr an private Personen und Institutionen erteilt.
Weiterhin Anspruch haben:
- Amtsstellen
- Private Personen, die nach §22 des Informations- und Datenschutzgesetzes ein Interesse glaubhaft machen können (z.B. durch Vorliegen eines Kreditvertrages etc.)
Die Errichtung einer Adress- und Datensperre ist der Einwohnerkontrolle schriftlich zu beantragen.