Hundeverabgabung
Das Halten von Hunden untersteht der Kontrolle durch die Gemeinde. Diese haben jedes Frühjahr ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet gehaltenen Hunde zu erstellen.
Robi-Dog-Säcke
Robi-Dog-Säcke erhalten Sie unentgeltlich bei uns auf der Einwohnerkontrolle.
Kennzeichnung
Alle Hunde und alle Welpen müssen vor der Abgabe, oder spätestens drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank Amicus registriert sein.
Aufgrund der Tierseuchenverordnung sind Sie in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert. Mit der Registrierungsbestätigung Ihres Hundes erhielten Sie eine PetCard, welche unter anderem bei einemUmzug zur Anmeldung in der neuen Gemeinde diente.
Seit Januar 2026 wird die PetCard nicht mehr physisch ausgestellt. Neu steht Ihnen die digitale ePetCard zur Verfügung. Diese wird automatisch aus der Hundedatenbank generiert und kann in der App animundo kostenlos genutzt werden.
Anmeldung
Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre neu erworbenen Hunde bei der Gemeinde anzumelden und allfällige Mutationen innert 10 Tagen mitzuteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt der Amicus (Chip-Datenbank) zu melden (www.amicus.ch). Es ist dazu das Heimtierbüchlein (Impfpass) vorzulegen. Der Hund ist dabei nicht persönlich mitzuführen.
Hundesteuer
Den Hundehaltern wird die Hundesteuer jährlich bis 31. März mit Einzahlungsschein in Rechnung gestellt.
- Jahressteuer inkl. Kantonsbeitrag: CHF 130.00
- Einschreibegebühr (Gebühr für die erstmalige Registrierung eines Hundes): CHF 20.00, für verspätete Meldungen CHF 40.00
Eine Unterlassung der Registrierung bei der Gemeinde sowie das Laufenlassen der Hunde ohne gültigen Mikrochip haben eine Polizeibusse zur Folge.
Wir bitten Sie, in den folgenden Fällen persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle vorbeizukommen oder sich telefonisch oder per E-Mail zu melden:
- Ausweise für ausgebildete Dienst- oder Militärhunde, usw.
- Blindenhunde
- Rückerstattungsbegehren für besteuerte Tiere, die vor dem 30. Juni eingegangen sind
Bei Abmeldung des Hundes bitten wir Sie, im Online-Formular unter „Bemerkungen“ den Grund anzugeben (Online-Formular für Hundeerfassung).
Ausbildung
Seit 1. Juni 2025 ist die neue Hundegesetzgebung in Kraft
Mit dem revidierten Hundegesetz und der revidierten Hundeverordnung ändern sich im Wesentlichen folgende drei Punkte:
- Wer noch nie einen Hund oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten hat, muss einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Der Theoriekurs wird vor Ort und webbasiert (online) angeboten. Alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts können den Theoriekurs anbieten.
- Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à mindestens sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen. Die praktische Ausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle vom Veterinäramt vorgegebenen Lernziele erreicht wurden.
- Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die neu eine Bewilligung des Veterinäramts beantragen wollen, müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolvieren. Dies wird frühestens ab Frühling 2026 möglich sein.
Das Veterinäramt hat die Lernziele und Ausbildungsinhalte für die theoretische Hundeausbildung und die Lernziele für die praktische Hundeausbildung im November 2024 festgelegt. Anhand dieser Vorgaben können die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen, sowohl den theoretischen als auch den praktischen Ausbildungskurs anbieten.