Mitteilungen aus dem Gemeinderat November 2024

Mitteilungen aus dem Gemeinderat (Bauabrechnung Erlibacherhof, Stellungnahme kantonaler Richtplan, Nachrüstung Sonnenschutzanlage)

Bauabrechnung Erlibacherhof genehmigt

An der Gemeindeversammlung vom 26. November 2018 beschlossen die Stimmberechtigten eine Teilsanierung und Instandstellung des Hotels Erlibacherhof. Hierzu wurde ein Bruttoobjektkredit von CHF 2’360’000 (+/- 25%) bewilligt. Dieser Betrag wurde aufgeteilt in CHF 1’280’000 zulasten der Investitionsrechnung des Finanzvermögens (Massnahmen Restaurant, Küche, Stilllegung Hotel) sowie CHF 1’080’000 zulasten der Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens (Massnahmen Saal und Foyer). Die Arbeiten sind inzwischen abgeschlossen und der Gemeinderat hat nach Prüfung durch die Rechnungsprüfungskommission die Bauabrechnung definitiv genehmigt. Diese schliesst mit Aufwendungen im Verwaltungsvermögen von CHF 970’501.95 und im Finanzvermögen von CHF 296’265.08 ab. Die Gesamtkosten für die Teilsanierung und Instandstellung belaufen sich somit auf CHF 1’266’776.03, was einer Kreditunterschreitung von CHF 983’734.92 entspricht. Die Kreditunterschreitung lässt sich durch verschiedene Massnahmen erklären. Hierzu gehören beispielsweise eine vereinfachte Asbestbeseitigung, ein geringerer Aufwand bei der Stilllegung des Hotels, allgemeine Projektoptimierungen und Vergabeerfolge. Ebenso wurde auf gewisse Projektbestandteile verzichtet, beispielsweise den Fassadenputz und eine Aussendämmung wie auch auf Provisorien und eine Lärmschutzwand. Die «sanfte Sanierung» des Erlibacherhofs wurde im Projektverlauf dahingehend erweitert, dass eine Nutzung des Gebäudes während der gesamten Dauer der Zwischennutzung sichergestellt werden sollte. Entsprechend kamen weitere Arbeiten hinzu. Hierzu gehörten die Auflagen des Brandschutzes, die Instandstellung der sanitären Anlagen wie auch der Ersatz der Bodenbeläge aufgrund des Zustandes. Dies war mit zusätzlichen Kosten von rund CHF 141’000 verbunden, die nun ebenfalls in der Bauabrechnung ausgewiesen sind.

Stellungnahme der Gemeinde zum kantonalen Richtplan

Der Kantonale Richtplan ist das Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten. Das Kapitel 5 «Versorgung, Entsorgung» soll revidiert werden. Parallel dazu soll das kantonale Energiegesetz entsprechend angepasst werden. Der Gemeinderat hat seine Stellungnahme im Rahmen der Revision verabschiedet.

Stellungnahme zum Richtplan Energie

Gemäss dem Bericht «Windenergieplanung Kanton Zürich, Phase 2», wird das Gebiet «Küsnachter Berg» als Potenzialgebiet für grosse Windkraftanlagen ausgewiesen. Das Gebiet liegt überwiegend in der Gemeinde Küsnacht, kleinere Bereiche liegen in den Gemeinden Erlenbach und Herrliberg. In Erlenbach ist der oberste Teil des Gemeindegebietes betroffen (Gebiete Rütibüel, Dorfacher, Dachsberg (Waldgebiete) und obere Betten (Landwirtschaftszone)). Gemäss einer Ertragsabschätzung wird im erwähnten Gebiet mit der Erstellung von drei Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 220m gerechnet.

Im Hinblick auf die Klimaneutralität ist die Windkraft eine der wichtigsten «grünen» Energiequellen. Die Windkraft stellt aber keine Generallösung für den globalen Klimawandel dar, die ohne jegliche Auswirkungen oder Kompromisse auskommt. Schlecht umgesetzt hat sie einen negativen Einfluss auf das Ökosystem im Wald, doch mit bedachter Planung, sorgsamer Standortwahl, technologischer Innovation und Respekt für Flora und Fauna können Windenergieanlagen einen wesentlichen Beitrag zur Klimaneutralität leisten.

Die in der Revision vorgesehenen Standorte befinden sich jeweils im obersten Teil resp. im Bereich des Hügelkamms und sind heute noch nahezu unberührt/unbebaut oder weitgehend naturbelassen. Es handelt sich dabei um ökologisch wertvolle Landschaftsgebiete und um wichtige Erholungsgebiete für die Bevölkerung. Das Erstellen von derart grossen Windkraftanlagen ausserhalb des Siedlungsgebiets, würde den Bau von neuen/weiteren Infrastrukturbauten (u.a. von schwerlastfähigen Zufahrtsstrassen) bedingen und zur Versiegelung von zusätzlichen wertvollen Naturböden führen. Dies widerspricht insbesondere dem Grundsatz gemäss Art. 1 des Raumplanungsgesetzes, wonach u.a. dafür zu sorgen ist, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Zudem sind diese Gebiete in grüner, intakter Landschaft entlang des Hügelkamms sehr exponiert resp. von weit her einsehbar. Nur schon deshalb tritt jede noch so kleine Veränderung markant in Erscheinung. Vorliegend geht es bekanntlich um gigantische Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von rund 220m, welche bezüglich Höhe/Di­mensionen nahezu sämtliche herkömmlichen Bauten/Bauwerke in unseren Breitengraden massiv übertreffen. Das heute weitgehend intakte Natur- und Landschaftsbild würde dadurch in extremer Weise abgewertet und negativ verändert.

Aus diesen Gründen lehnt der Gemeinderat die vorliegende Revision ab. Er ist der Meinung, dass in dicht besiedelten Gegenden andere, räumlich weniger einschneidende Formen der Energiegewinnung (z.B. Wärme aus dem Zürichsee) zu favorisieren sind.

Stellungnahme zur Revision des Energiegesetzes

Durch die vorgesehene Vereinigung der Nutzungsplanung und des Baubewilligungsverfahrens bei geplanten Windkraftanlagen werden administrative Abläufe beschleunigt ohne jedoch die Wahrung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Beteiligten/Betroffenen einzuschränken. Dieses Vorhaben ist grundsätzlich zu begrüssen.

Für den Einbezug der Gemeinden im Plangenehmigungsverfahren werden zwei Varianten vorgeschlagen:

Variante 1: Die Standortgemeinden werden einbezogen, indem die Vorhabenträgerinnen ihnen Gelegenheit geben, in geeigneten Stadien zu den Plänen Stellung zu nehmen.

Variante 2: Diese sieht darüber hinaus einen frühzeitigen Einbezug sowie eine Berichterstattungspflicht der Vorhabenträgerinnen über den Einbezug der Standortgemeinden vor. Zudem soll in dieser Variante das kommunale Recht im Plangenehmigungsverfahren berücksichtigt werden, soweit es die Erstellung der Energieanlage nicht unverhältnismässig erschwert oder verhindert. Die Standortgemeinden können in dieser Variante zudem während der Auflagefrist gegenüber der Baudirektion Stellung nehmen.

Während mit der Variante 1 eine maximale Beschleunigung der Verfahren angestrebt wird, werden in der Variante 2 zusätzliche Informationspflichten der Gesuchstellenden sowie die Berücksichtigung des kommunalen Rechts und die Möglichkeit der Stellungnahme an die Baudirektion eingebaut.

Aus Sicht des Gemeinderats ist die Variante 2 als ausgewogenere Lösung zu bevorzugen. Mit ihr werden die Gemeinden frühzeitig in den Planungsprozess integriert und die kommunalen Vorgaben werden verstärkt berücksichtigt.

Kreditgenehmigung Nachrüstung Sonnenschutzanlage im Schwimmbad Allmendli

Das Schwimmbad Allmendli wurde von den Stimmbürgern im September 2013 an der Urne genehmigt und ging anfangs April 2016 in Betrieb. Im Betrieb zeigt sich nun, dass die Raumtemperatur und die relative Luftfeuchtigkeit sich insbesondere in den Sommermonaten auf ein Mass erhöhen, welches ausserhalb der Behaglichkeit nach Norm «SIA 180/2014 Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» liegt. Des Weiteren resultiert aus der hohen Raumfeuchte gepaart mit den hohen Temperaturen das inhärente Risiko der Korrosion der metallenen Oberflächen und Tragstrukturen. Die ersten Anzeichen sind bereits ersichtlich. Ursache für die hohen Temperaturen ist das Fehlen von Aussen-Lamellenstoren an der Südfassade des Schwimmbads. Der Gemeinderat hat nun vorbehaltlich der Genehmigung des Budgets 2025 durch die Gemeindeversammlung einen Verpflichtungskredit von CHF 300’000.00 für die Nachrüstung der Sonnenschutzanlage bewilligt. Die Arbeiten sollen im Frühsommer 2025 durchgeführt werden.